Kapitel 2 - Die Restschuldbefreiung

Die eigentliche Restschuldbefreiung steht grundsätzlich am Ende des drei Jahre dauernden gerichtlichen Ablaufes (Insolvenzverfahren plus Verfahren zur Erlangung der Restschuldbefreiung) an. Die Restschuldbefreiung für den Schuldner bedeutet dabei, dass er im Regelfall von (allen) Verbindlichkeiten aus der Zeit vor der Insolvenz befreit wird.

Für den Schuldner ist dabei wichtig, dass es nicht auf die Höhe der Verbindlichkeiten ankommt (ein Schuldner mit 50 Millionen Euro Verbindlichkeiten kann ebenso die Restschuldbefreiung erlangen wie ein solcher mit lediglich EUR 5.000,00 Verbindlichkeiten), dass es nicht darauf ankommt, wie viele Gläubiger vorhanden sind und dass auch die "Qualität der Gläubiger" keine Rolle spielt. Einen weit verbreiteten Irrtum betrifft etwa der Umstand, dass Forderungen des Finanzamtes nicht von der Restschuldbefreiung umfasst werden, was so nicht stimmt.

Gleichwohl gibt es Ausnahmen von der uneingeschränkenten Entschuldung. Zunächst werden gemäß § 302 InsO Forderungen aus einer unerlaubten Handlung, also Schadensersatzansprüche bzw. Schmerzensgeldansprüche nach den §§ 823ff BGB oder Forderungen im Zusammenhang mit der Begehung einer Straftat, nicht von einer Restschuldbefreiung erfasst. Leider hat der Gesetzgeber zum 01.07.2014 die Liste der Ausnahmen erweitert: Nunmehr werden Steuerforderungen, die im Zusammenhang mit einer Steuerstraftat stehen und titulierte Unterhaltsforderungen, die pflichtwidrig nicht geleistet wurden, nicht mehr von der Restschuldbefreiung erfasst. Dies wird einige Insolvenzen aussichtslos werden lassen.

Gerne klären wir auch ihre persönlichen Fragestellungen.

Ablauf l Kapitel 2 l Ausnahmen

Weitere Kapitel:
Einführung - Insolvenzrecht
Kapitel 4 - Kommt eine Insolvenz für mich in Frage?
Kapitel 5 - Voraussetzungen für das Insolvenzverfahren eines Menschen
Kapitel 6 - Welche Bedingungen gelten für die Restschuldbefreiung?
Kapitel 7 - Kosten eines Insolvenzverfahrens
Kapitel 8 - Einzelfragen aus Insolvenzberatungsgesprächen

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