Kapitel 3: Ausnahmen von der Restschuldbefreiung
Von dem verhältnismäßig einfachen und unbürokratischen Ansatz gibt es aber selbstverständlich Ausnahmen. Nicht von der Restschuldbefreiung umfasst werden:
- Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene neue Verbindlichkeiten,
- die Kosten von Insolvenzverfahren und Verfahren zur Erlangung der Restschuldbefreiung
- Jegliche Geldstrafen (Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder etc.)
- Forderungen aus unerlaubter Handlungen (§ 823 BGB; "Straftaten"; Schmerzengsgeld etc.)
Der letzte Punkt bereitet regelmäßig die größten Schwierigkeiten bei der Einordnung. So wird verschiedentlich angenommen, dass das Nichtbezahlen einer berechtigten Rechnung schon eine unerlaubte Handlung im Sinne der Insolvenzordnung bzw. des bürgerlichen Gesetzbuches sei. Dem ist jedoch regelmäßig nicht so. Vereinfacht ausgedrückt geht es bei Forderungen aus unerlaubter Handlung darum, dass einem Schuldner ein finanzieller Vorteil, der vorhanden war oder noch vorhanden ist, und der ihm aufgrund einer Straftat oder einer unerlaubten Handlung im Sinne des Bürgerliches Gesetzbuches zugeflossen ist, durch die Restschuldbefreiung nicht gelassen werden soll. Die häufigsten Beispiele betreffen nicht abgeführte Sozialabgaben für ehemalige Mitarbeiter (Straftat nach § 266 a StGB), pflichtwidrig nicht gezahlter Unterhalt sowie sämtliche Vorteile, die auf betrügerischem Weg erlangt wurden. Neben diesen drastischen Fällen gibt es aber auch weit weniger schwerwiegende Fälle in Form von zu leistenden Schadensersatzzahlungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Der nächste weit verbreitete Irrtum betrifft die Folgen des Vorhandenseins einer Forderung aus unerlaubter Handlung (auch "Deliktsforderung" genannt). Tatsächlich verhindert das Vorhandensein einer oder mehrerer Deliktsforderungen gegen den Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung nicht! In einem solchen Fall würden lediglich die eine oder die wenigen Deliktsforderungen von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Dies bedeutet, dass der Schuldner sich nach dem drei Jahre dauernden gerichtlichen Verfahren (Insolvenz und Verfahren zur Erlangung der Restschuldbefreiung) zwar noch nicht vollständig befreit fühlen darf, sich aber lediglich noch mit dieser einen oder diesen wenigen Forderungen auseinandersetzen, d.h. sie ggf. bezahlen muss.
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Weitere Kapitel:
Einführung -
Insolvenzrecht
Kapitel 1 - Ablauf des
Insolvenzverfahrens
Kapitel 5 - Voraussetzungen
für das Insolvenzverfahren eines Menschen
Kapitel 6 - Welche
Bedingungen gelten für die Restschuldbefreiung?
Kapitel 7 - Kosten eines
Insolvenzverfahrens
Kapitel 8 - Einzelfragen aus
Insolvenzberatungsgesprächen