Im Folgenden sollen besonders häufig auftretende Fragestellungen aus der praktischen Beratungspraxis im Stile einer 'faq' kurz erläutert werden. Sollten sie hier nicht fündig werden, so vereinbaren Sie bitte einen Termin mit Rechtsanwalt Bauermeister, Fachanwalt für Insolvenzrecht.

  • Selbstständigkeit in Insolvenz / Wohlverhaltensphase
    Grundsätzlich ist es in der Insolvenz / in der Restschuldbefreiungsphase möglich selbstständig zu werden oder zu bleiben. Die Insolvenzordnung verhindert dies grundsätzlich nicht! Allerdings müssen naturgemäß Abstimmungen mit dem Insolvenzverwalter / Treuhänder vorgenommen werden, soweit keine Freigabe (§ 35 InsO) durch den Verwalter erfolgt ist. Im Übrigen sind praktische Hindernisse zu beachten:

    - Kredit wird ein Insolvenzschuldner im Regelfall nicht erhalten. Er muss daher ausschließlich "im Guthaben wirtschaften".
    - In der Wohlverhaltensphase (nicht in der Insolvenz!) sind wieder Verrechnungen von Gläubigern möglich. Schulden beim Finanzamt und eine Steuererstattung (USt!) schließen sich daher aus.
    - Freunde, Nachbarn und Familie, aber auch Geschäftspartner und Lieferanten können von der Insolvenz erfahren und sich abwenden oder die Tätigkeit behindern.
  • Erbschaften im Insolvenzverfahren / in der Wohlverhaltensphase

    Eine Erbschaft zu Gunsten des Schuldners
    Auch Insolvenzschuldner können erben und Erbschaften verheißen nicht selten neues Vermögen. Grundsätzlich steht das Recht auf Ausschlaggung oder Annahme einer Erbschaft immer dem Insolvenzschuldner, nicht etwa dem Verwalter, zu (§ 83, Abs.1 InsO). Bei Annahme der Erbschaft im Insolvenzverfahren muss das Erbe allerdings vollständig an den Treuhänder / Insolvenzverwalter herausgegeben werden. In der Wohlverhaltensphase muss nach der Annahme die Hälfte "des Erlangten" an den Treuhänder herausgegeben werden.

    Tod des Schuldners
    Mit dem Tod des Schuldners wandelt sich das bisherige Insolvenzverfahren in ein Nachlassinsolvenzverfahren. Es ist allerdings zu beachten, dass gestellte Restschuldbefreiungs- und Stundungsanträge hinfällig werden, was wiederum bedeutet, dass (massearme oder masselose) Privatinsolvenzverfahren nicht selten sofort eingestellt werden.

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