Das "ewige Widerspruchsrecht" bei Lebens- und
Rentenversicherungsverträgen:

Jede Kapitallebensversicherung aus der Zeit vor 2008 (für spätere Verträge gelten andere gesetzliche Bedingungen), bei der der Kunde nicht sämtliche Unterlagen (Vertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Police, Vertraulichkeitserklärung) direkt beim Abschluss des Vertrages ausgehändigt bekommt (= so genanntes Policenmodell) unterliegt einer gesetzlichen Widerspruchsfrist von zumeist einem Monat. Innerhalb dieser Frist kann der Kunde den Vertragsschluss ohne Angabe von Gründen kostenfrei rückgängig machen. Die Voraussetzungen, unter denen die Versicherung den Widerspruch akzeptieren muss, werden dem Kunden in der Regel zusammen mit den allgemeinen Versicherungsbedingungen in der so genannten Widerspruchsbelehrung mitgeteilt.

Ähnlich wie auch Banken haben die Versicherungen hier aber lange Jahre versucht, diese Voraussetzungen zu ihren Gunsten zu dehnen oder haben schlicht den gesetzlichen Vorgaben keine ausreichende Beachtung geschenkt. Die Folge ist nach einer sehr verbraucherfreundlichen Rechtsprechung der letzten Jahre nicht selten ein "ewiges Widerspruchsrecht". DIe Verbraucher können auch nach vielen Jahren noch den Widerspruch ihres Vertrages erklären und in der Folge - bei Vorliegen eines Widerspruchsgrundes - ihren Vertrag rückabwickeln.

Widerspruchsgründe sind dabei in den letzten Jahren diverse herausgearbeitet worden: Anerkannt wurden dabei zum Beispiel:

  • Eine nicht hinreichenden Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung
  • Die nicht abschließende Aufzählung der zu übergebenden Unterlagen
  • Einschränkende Formulierungen im Hinblick auf die Monats-Frist
  • Einschränkende Formulierungen im Hinblick auf die Erklärung des Widerspruchs

Jede noch so kleine Abweichung von der Norm wird von der Rechtsprechung äußerst kritisch gesehen und nicht selten verbraucherfreundlich dahingehend ausgelegt, dass auch Jahre nach dem Vertragsschluss der Widerspruch noch möglich ist.

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